Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anbieter: Schmidt & Ullrich AI Services UG (haftungsbeschränkt) i.G., Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Deutschland Plattform: createyourclone.app Fassung: 1.0 – Stand: 31. Juli 2026 – gültig ab: 31. Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Vorrang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Schmidt & Ullrich AI Services UG (haftungsbeschränkt) i.G., Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin (nachfolgend „Anbieter"), und dem Nutzer der Plattform in dessen Eigenschaft als Expert (§ 2 Nr. 3) über die Nutzung der Plattform und der darüber bereitgestellten Leistungen. Die Gesellschaft befindet sich in Gründung; die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg ist beantragt.
(2) Diese AGB gelten für Experts, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, und für Experts, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Klauseln, die ausschließlich gegenüber einer dieser Gruppen gelten, sind als solche gekennzeichnet.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Experts werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter die Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Bestandteil des Vertrages sind neben diesen AGB: a) Anlage 1 – Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, b) Anlage 2 – Verzeichnis der Unterauftragsverarbeiter, c) Anlage 3 – Technische und organisatorische Maßnahmen, d) Anlage 4 – Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular (gilt nur gegenüber Verbrauchern), e) die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Leistungs- und Preisübersicht.
(5) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen in Textform, sodann Anlage 1, sodann diese AGB, sodann die übrigen Anlagen. Der Vorrang von Individualabreden nach § 305b BGB bleibt in jedem Fall unberührt.
(6) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Expert und dessen End Usern ist nicht Gegenstand dieser AGB. Der Anbieter wird nicht Vertragspartner der End User des Experts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(7) Fortgeltung nach Eintragung. Der Vertrag wird mit der Gesellschaft in Gründung geschlossen. Mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne weitere Erklärung auf die eingetragene Gesellschaft über. Die Vertragsbeziehung besteht unverändert fort; einer Zustimmung des Experts bedarf es nicht. Der Anbieter unterrichtet den Expert über die Eintragung und aktualisiert die Angaben in diesen AGB und im Impressum unverzüglich.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
- Plattform: die unter createyourclone.app und zugehörigen Subdomains bereitgestellte softwarebasierte Anwendung des Anbieters einschließlich zugehöriger Schnittstellen, Widgets und Anwendungen.
- Zwilling (auch „Klon" oder „AI Twin"): die auf Grundlage des vom Expert bereitgestellten Contents konfigurierte und betriebene KI-Anwendung, die im Namen und unter der Kennzeichnung des Experts textbasiert und/oder sprachbasiert mit End Usern kommuniziert.
- Expert: die natürliche oder juristische Person, die sich auf der Plattform registriert und einen Zwilling erstellen, konfigurieren und betreiben lässt. Auf der Benutzeroberfläche der Plattform wird der Expert auch als „Creator" bezeichnet.
- End User: die natürliche Person, die mit einem Zwilling des Experts interagiert.
- Content: sämtliche vom Expert oder in dessen Auftrag hochgeladenen, eingegebenen oder auf sonstige Weise bereitgestellten Inhalte, insbesondere Texte, Dokumente, Bild-, Audio- und Videoaufnahmen, Stimm- und Sprachaufnahmen, Persönlichkeitsmerkmale, Marken- und Kennzeichen sowie Konfigurations- und Anweisungstexte.
- Ausgaben: die vom Zwilling im Rahmen einer Interaktion erzeugten Inhalte.
- Konversationsdaten: die im Rahmen der Interaktion zwischen End User und Zwilling anfallenden Daten, insbesondere Eingaben der End User, Ausgaben, Verlaufs- und Metadaten.
- KI-Modell-Anbieter: Dritte, deren generative KI-Modelle der Anbieter über Programmierschnittstellen (API) zum Betrieb der Zwillinge einsetzt.
- KI-VO: die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz.
- DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679.
- DSA: die Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
(1) Der Anbieter stellt dem Expert die Plattform für die Vertragslaufzeit zur Nutzung über das Internet bereit (Software as a Service). Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Plattform in der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Version im Umfang des vom Expert gebuchten Leistungspakets.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere: a) die Einrichtung eines Nutzerkontos und eines Zwillings, b) die Verarbeitung des vom Expert bereitgestellten Contents zur Konfiguration des Zwillings, c) den Betrieb und das Hosting des Zwillings einschließlich der Anbindung an KI-Modell-Anbieter, d) die Bereitstellung von Zugriffskanälen für End User im Umfang des gebuchten Leistungspakets, e) die Bereitstellung von Auswertungs- und Verwaltungsfunktionen im Nutzerkonto, f) technischen Support in dem in der Leistungsübersicht bezeichneten Umfang.
(3) Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Einsatz von KI-Modellen Dritter. Der Anbieter schuldet die technische Bereitstellung und den Betrieb des Zwillings, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung der Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Die Ausgaben werden probabilistisch erzeugt; sie können unzutreffend, unvollständig, veraltet, verzerrt oder in sich widersprüchlich sein („Halluzinationen"). Dies ist ein systemimmanentes Merkmal generativer KI-Systeme. Die Freiheit der Ausgaben von derartigen Abweichungen ist nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit der Leistung.
(4) Der Anbieter schuldet keine Rechts-, Steuer-, Medizin-, Gesundheits-, Finanz- oder sonstige regulierte Beratung und keine berufsspezifische Leistung. Der Zwilling ersetzt keine Leistung, die einem regulierten Berufsstand vorbehalten ist.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Die Regelungen der Anlage 1 zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern bleiben unberührt.
(6) Eine Verpflichtung des Anbieters zur Erstellung, Prüfung, redaktionellen Bearbeitung oder Aktualisierung des Contents besteht nicht.
§ 4 Registrierung, Vertragsschluss, Vertragssprache
(1) Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung voraus. Registrierungsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, für die eine vertretungsberechtigte Person handelt. Der Anbieter ist berechtigt, einen Nachweis der Vertretungsberechtigung zu verlangen.
(2) Der Expert hat die bei der Registrierung abgefragten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und während der Vertragslaufzeit aktuell zu halten. Der Expert hat bei der Registrierung anzugeben, ob er als Verbraucher oder als Unternehmer handelt.
(3) Die Darstellung der Leistungspakete auf der Plattform stellt kein bindendes Angebot dar. Mit Absenden des Registrierungs- beziehungsweise Bestellformulars gibt der Expert ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter das Angebot durch Übersendung einer Bestätigung in Textform oder durch Freischaltung des Zugangs annimmt.
(4) Vor Absenden der Bestellung hat der Expert die Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen. Der Vertragstext wird vom Anbieter gespeichert und dem Expert nach Vertragsschluss in Textform übermittelt.
(5) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit der Anbieter Übersetzungen dieser AGB bereitstellt, ist im Verhältnis der Parteien ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
(6) Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Expert hat dem Anbieter einen Verlust oder Missbrauch der Zugangsdaten unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, eine Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
§ 5 Verfügbarkeit, Wartung, Leistungsänderungen
(1) Der Anbieter stellt die Plattform mit der Sorgfalt eines ordentlichen Anbieters bereit und bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote sagt der Anbieter nicht zu. Die gesetzlichen Rechte des Experts wegen Mängeln, gegenüber Verbrauchern insbesondere nach den §§ 327 ff. BGB, bleiben unberührt.
(2) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit in nutzungsschwache Zeiten gelegt und mit angemessener Frist, in der Regel mindestens 24 Stunden im Voraus, angekündigt. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder Störungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln und die eingesetzten KI-Modelle und Modellversionen zu ändern, zu ersetzen oder abzukündigen, sofern der vertraglich geschuldete Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung dem Expert zumutbar ist. Der Wechsel des KI-Modells kann die Charakteristik der Ausgaben verändern; hierin liegt kein Mangel.
(4) Führt eine Änderung nach Absatz 3 zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder Nutzbarkeit, informiert der Anbieter den Expert mit einer Frist von mindestens sechs Wochen in Textform. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend die §§ 327e ff. BGB, insbesondere das Kündigungsrecht nach § 327r BGB.
(5) Der Anbieter stellt für die Dauer der Vertragslaufzeit die Aktualisierungen bereit, die erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit der Plattform zu erhalten, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen (§ 327f BGB gegenüber Verbrauchern).
§ 6 Pflichten und Obliegenheiten des Experts
(1) Der Expert ist für die Auswahl, den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des von ihm bereitgestellten Contents sowie für die Konfiguration und den Einsatz seines Zwillings allein verantwortlich.
(2) Der Expert sichert zu, dass er über sämtliche Rechte verfügt, die für die Bereitstellung des Contents und die Einräumung der Rechte nach § 7 erforderlich sind, insbesondere über die erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Persönlichkeitsrechte einschließlich der Rechte am eigenen Bild und an der Stimme. Werden Persönlichkeitsmerkmale Dritter verarbeitet, sichert der Expert zu, deren wirksame Einwilligung eingeholt zu haben.
(3) Enthält der Content personenbezogene Daten Dritter, sichert der Expert zu, dass deren Verarbeitung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage nach Art. 6 und, soweit einschlägig, Art. 9 DSGVO beruht und dass die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt wurden.
(4) Untersagt ist die Bereitstellung von Content und der Betrieb eines Zwillings, der a) gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt, b) volksverhetzende, gewaltverherrlichende, terroristische, extremistische oder diskriminierende Inhalte enthält, c) pornografische Inhalte oder Darstellungen sexuellen Missbrauchs enthält, d) eine andere natürliche oder juristische Person als den Expert nachbildet oder den Eindruck erweckt, es handele sich um eine andere Person oder Organisation, e) Schadsoftware oder Mechanismen enthält, die geeignet sind, die Plattform zu beeinträchtigen, f) darauf gerichtet ist, Sicherheitsvorkehrungen des Anbieters oder der KI-Modell-Anbieter zu umgehen.
(5) Der Expert hat die vom Anbieter bereitgestellten Hinweise und Kennzeichnungselemente zur KI-Eigenschaft des Zwillings unverändert zu belassen; sie dürfen nicht entfernt, unterdrückt oder inhaltlich verändert werden. Zur Verteilung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gilt § 9.
(6) Setzt der Expert den Zwilling in einem Bereich ein, in dem eine berufsrechtliche, gesundheitsbezogene, rechtsberatende oder finanzbezogene Beratung nahegelegt wird, hat er die End User zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Ausgaben keine geprüfte fachliche Beratung darstellen und eine persönliche fachliche Beratung nicht ersetzen.
(7) Der Expert hat die Ausgaben seines Zwillings in angemessenen Abständen stichprobenartig zu überprüfen und die Konfiguration bei erkannten Fehlfunktionen anzupassen oder den Zwilling zu deaktivieren.
(8) Der Expert hat eigene gesetzliche Informations-, Kennzeichnungs- und Impressumspflichten gegenüber seinen End Usern selbst zu erfüllen.
(9) Der Expert wird den Anbieter unverzüglich in Textform unterrichten, wenn ihm Ansprüche Dritter, behördliche Verfahren oder sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Zwillings bekannt werden.
(10) Die Plattform richtet sich nicht an Personen unter 16 Jahren. Der Expert hat sicherzustellen, dass sein Zwilling nicht auf Personen unter 16 Jahren ausgerichtet ist und nicht gezielt an diese beworben wird.
§ 7 Content, Rechteeinräumung, Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Expert bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an dem von ihm bereitgestellten Content. Eine Übertragung von Rechten an den Anbieter findet nicht statt.
(2) Der Expert räumt dem Anbieter an dem Content ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes, auf die Vertragslaufzeit befristetes, unentgeltliches Nutzungsrecht ein, das inhaltlich auf die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt ist. Umfasst sind die Vervielfältigung, Speicherung, Umformatierung, Indexierung, Vektorisierung, Segmentierung und die zur Erzeugung der Ausgaben erforderliche Verarbeitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung ausschließlich gegenüber den End Usern des jeweiligen Experts.
(3) Das Nutzungsrecht nach Absatz 2 ist auf den Betrieb des jeweiligen Zwillings dieses Experts beschränkt. Der Anbieter wird insbesondere nicht: a) den Content oder Konversationsdaten zum Training, zur Feinabstimmung, zur Validierung oder zur sonstigen Verbesserung generischer oder für Dritte bestimmter KI-Modelle verwenden, b) den Content oder Konversationsdaten zum Betrieb der Zwillinge anderer Experts verwenden, c) den Content oder Konversationsdaten an Dritte verkaufen, vermieten, lizenzieren oder zu Werbezwecken Dritter offenlegen.
(4) Der Anbieter setzt ausschließlich KI-Modell-Anbieter ein, die sich vertraglich verpflichtet haben, über die Programmierschnittstelle übermittelte Eingabe- und Ausgabedaten nicht zum Training oder zur Verbesserung ihrer Modelle zu verwenden. Die KI-Modell-Anbieter speichern übermittelte Daten für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel bis zu 30 Tage, zur Erkennung und Abwehr von Missbrauch und löschen sie anschließend, soweit keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, aggregierte und irreversibel anonymisierte Nutzungsstatistiken, die keinen Rückschluss auf den Expert, dessen End User oder Inhalte zulassen, zur Sicherstellung des Betriebs, zur Fehleranalyse, zur Kapazitätsplanung und zur Weiterentwicklung der Plattform zu verwenden.
(6) Eine Nutzung des Namens, der Marke, des Logos oder des Bildnisses des Experts zu Referenz- oder Werbezwecken des Anbieters bedarf der vorherigen gesonderten Einwilligung des Experts in Textform. Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar; der Anbieter stellt die Nutzung binnen zehn Werktagen nach Zugang des Widerrufs ein.
(7) Das Nutzungsrecht nach Absatz 2 erlischt mit Beendigung des Vertrages. Der Anbieter ist berechtigt, den Content für die Dauer von höchstens 30 Tagen nach Vertragsende in verschlüsselten Sicherungskopien vorzuhalten; die Löschung erfolgt anschließend gemäß Anlage 1.
(8) Rechte an den Ausgaben stehen im Verhältnis der Parteien dem Expert zu, soweit an ihnen überhaupt Rechte entstehen können und soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Anbieter macht an den Ausgaben keine eigenen Rechte geltend.
§ 8 Schutzrechte des Anbieters
(1) Sämtliche Rechte an der Plattform, an der zugrunde liegenden Software, an Quell- und Objektcode, an Datenbanken, Schnittstellen, Modellen, Verfahren, Dokumentationen sowie an Marken und sonstigen Kennzeichen des Anbieters verbleiben beim Anbieter beziehungsweise dessen Lizenzgebern.
(2) Der Expert erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Plattform im vertraglich vereinbarten Umfang bestimmungsgemäß zu nutzen.
(3) Dem Expert ist untersagt, die Plattform zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend gestattet ist. Untersagt sind ferner automatisierte Massenabrufe, Extraktion von Datenbankinhalten sowie Handlungen, die darauf gerichtet sind, die zugrunde liegenden Modelle, Konfigurationen oder Anweisungstexte auszulesen oder zu rekonstruieren.
§ 9 Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO)
(1) Der Anbieter stellt dem Expert ein KI-System zur Verfügung. Der Expert setzt dieses KI-System in eigenem Namen, unter eigener Kennzeichnung und in eigener Verantwortung gegenüber seinen End Usern ein und ist insoweit Betreiber (Deployer) im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO.
(2) Verteilung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO. Die Pflichten nach Art. 50 KI-VO treffen Anbieter und Betreiber unterschiedlich. Zwischen den Parteien gilt:
a) Der Anbieter erfüllt die ihn als Anbieter des KI-Systems treffenden Pflichten. Das sind insbesondere die Pflicht nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO, das System so zu gestalten, dass die betroffenen natürlichen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sowie die Pflicht nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO, die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Der Anbieter stellt hierfür die erforderlichen Hinweistexte und Kennzeichnungselemente bereit. Diese Pflichten sind nicht auf den Expert übertragbar.
b) Der Expert erfüllt die ihn als Betreiber treffenden Pflichten eigenverantwortlich. Das sind insbesondere die Offenlegungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO, namentlich die Offenlegung künstlich erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen oder Ereignissen merklich ähneln (Deepfakes), sowie die Offenlegung KI-generierter Texte, die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden.
c) Der Expert stellt ferner sicher, dass die mit dem Einsatz betrauten Personen über ausreichende KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 KI-VO verfügen, und hält die Zweckbestimmung und die Betriebsanleitung des Anbieters ein.
(3) Dem Expert ist untersagt, den Zwilling für Praktiken einzusetzen, zu konfigurieren oder konfigurieren zu lassen, die nach Art. 5 KI-VO verboten sind, insbesondere a) den Einsatz unterschwelliger, manipulativer oder täuschender Techniken zur wesentlichen Verhaltensbeeinflussung, b) die Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit aufgrund Alters, Behinderung oder besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Lage, c) die Bewertung oder Klassifizierung von Personen anhand ihres sozialen Verhaltens oder persönlicher Merkmale (Social Scoring), d) die Ableitung von Emotionen im Bereich Arbeitsplatz und Bildungseinrichtungen, soweit unzulässig, e) die Kategorisierung natürlicher Personen anhand biometrischer Daten zur Ableitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
(4) Beabsichtigt der Expert, den Zwilling in einem Anwendungsbereich einzusetzen, der nach Anhang III der KI-VO als Hochrisiko-Anwendung einzustufen ist oder sein kann, hat er dies dem Anbieter vor Aufnahme des Einsatzes in Textform anzuzeigen. Der Anbieter ist berechtigt, den Einsatz abzulehnen oder von der Erfüllung zusätzlicher, in Textform zu vereinbarender Anforderungen abhängig zu machen. Nimmt der Expert einen solchen Einsatz ohne vorherige Anzeige auf, ist der Anbieter zur außerordentlichen Kündigung nach § 11 Absatz 4 berechtigt.
(5) Nimmt der Expert durch die Kennzeichnung des Zwillings, durch wesentliche Änderung der Zweckbestimmung oder durch Anbringung seiner Marke eine Rolle ein, die ihn nach Art. 25 KI-VO als Anbieter des KI-Systems qualifiziert, trägt er die daraus folgenden Pflichten selbst.
(6) Der Expert hat dem Anbieter schwerwiegende Vorfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 49 KI-VO sowie Fehlfunktionen, die zu einem solchen Vorfall führen können, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung, in Textform zu melden. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung behördlicher Melde- und Auskunftspflichten.
(7) Der Anbieter stellt dem Expert die zur Erfüllung von dessen Pflichten erforderlichen Informationen zum eingesetzten KI-System in dem nach Art. 13 KI-VO gebotenen Umfang zur Verfügung, insbesondere Angaben zu Zweckbestimmung, Leistungsmerkmalen, bekannten Beschränkungen und zur menschlichen Aufsicht.
(8) Der Expert hat Nachweise über die Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Vorschrift für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und dem Anbieter auf begründete Anforderung vorzulegen.
§ 10 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Preisanpassung
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vom Expert gewählten Leistungspaket gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisübersicht. Die Vergütung kann sich aus einer laufzeitbezogenen Grundgebühr und einer nutzungsabhängigen Komponente (insbesondere für die Inanspruchnahme von KI-Modellen, Sprachsynthese oder Speicherplatz) zusammensetzen.
(2) Alle Preisangaben verstehen sich gegenüber Verbrauchern einschließlich, gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die laufzeitbezogene Grundgebühr ist im Voraus für die jeweils gewählte Abrechnungsperiode fällig. Nutzungsabhängige Entgelte werden nachträglich zum Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet.
(4) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den in der Bestellstrecke ausgewiesenen Zahlungsdienstleister. Rechnungen werden elektronisch in Textform bereitgestellt; hiermit erklärt sich der Expert einverstanden.
(5) Gerät der Expert mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 14 Tagen den Zugang zur Plattform und den Betrieb des Zwillings zu sperren. Die Zahlungspflicht bleibt für die Dauer der Sperre bestehen, soweit der Expert die Sperre zu vertreten hat. Der Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode in Textform anzupassen. Der Expert kann den Vertrag im Falle einer Erhöhung binnen vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Erhöhung kündigen; hierauf wird der Anbieter in der Ankündigung gesondert hinweisen. Kündigt der Expert nicht, gilt die Anpassung ab dem angekündigten Zeitpunkt.
(7) Der Expert kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(8) Bereits gezahlte laufzeitbezogene Entgelte werden bei einer vom Expert zu vertretenden Vertragsbeendigung nicht erstattet. Kündigt der Expert aus einem vom Anbieter zu vertretenden wichtigen Grund oder kündigt der Anbieter ohne Vorliegen eines vom Expert zu vertretenden wichtigen Grundes, erstattet der Anbieter die auf den nicht genutzten Zeitraum entfallenden Entgelte anteilig. Gesetzliche Ansprüche des Experts bleiben unberührt.
§ 11 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht bei Vertragsschluss eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Die Abrechnungsperiode beträgt je nach gewähltem Leistungspaket einen Monat oder zwölf Monate.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode ordentlich gekündigt werden. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um eine weitere Abrechnungsperiode. Gegenüber Verbrauchern gilt: Nach Ablauf einer etwaigen Mindestlaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 309 Nr. 9 lit. c BGB).
(3) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Anbieter stellt Verbrauchern eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereit.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn a) der Expert Content bereitstellt oder verbreitet, der einen Straftatbestand erfüllt, insbesondere Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, volksverhetzende oder terroristische Inhalte, b) der Expert schwerwiegend oder wiederholt gegen § 6, § 7 oder § 9 verstößt, c) der Expert mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten länger als 30 Tage in Verzug ist, d) über das Vermögen des Experts ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, e) der Expert bei der Registrierung wesentliche Angaben unrichtig gemacht hat.
(5) Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist die außerordentliche Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zulässig, es sei denn, die Abmahnung ist nach den Umständen entbehrlich.
(6) Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Zugang zur Plattform gesperrt und der Betrieb des Zwillings eingestellt. Der Expert kann bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende die Herausgabe des von ihm bereitgestellten Contents sowie der bei dem Anbieter gespeicherten Konversationsdaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Löschung nach Maßgabe der Anlage 1.
(7) Gegenüber End Usern des Experts bestehende Verpflichtungen berühren die Beendigung dieses Vertrages nicht. Der Expert hat seine End User rechtzeitig über die Einstellung des Zwillings zu unterrichten.
§ 12 Sperrung, Entfernung von Inhalten, Meldeverfahren
(1) Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Inhalte zu entfernen, den Zwilling zu deaktivieren oder das Nutzerkonto vorübergehend zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 6, § 7 oder § 9 vorliegen oder wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Plattform, für Dritte oder zur Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung erforderlich ist.
(2) Der Anbieter wählt unter mehreren geeigneten Maßnahmen die für den Expert am wenigsten belastende. Der Anbieter unterrichtet den Expert unverzüglich über die Maßnahme und deren Gründe und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dem keine gesetzliche Verpflichtung oder ein überwiegendes Sicherheitsinteresse entgegensteht.
(3) Eine allgemeine Verpflichtung des Anbieters zur Überwachung des Contents oder der Konversationsdaten besteht nicht. Der Anbieter setzt automatisierte Verfahren zur Missbrauchserkennung ausschließlich in dem zur Sicherstellung des Betriebs und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen Umfang ein.
(4) Meldeverfahren nach Art. 16 DSA. Jede natürliche Person und jede Einrichtung kann dem Anbieter Inhalte melden, die sie für rechtswidrig hält. Meldungen können in deutscher oder englischer Sprache an [email protected] gerichtet werden. Damit eine Meldung hinreichend genau und begründet ist, soll sie enthalten: a) eine Begründung, warum die Inhalte für rechtswidrig gehalten werden, b) eine Angabe des genauen elektronischen Speicherorts, insbesondere die genaue Adresse der betreffenden Seite, c) Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person, außer bei Inhalten, die eine der in Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannten Straftaten betreffen, d) eine Erklärung, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.
(5) Der Anbieter bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich, bearbeitet sie sorgfältig, frei von Willkür und objektiv und unterrichtet die meldende Person unverzüglich über seine Entscheidung. Der Anbieter begründet seine Entscheidung und weist auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hin (Art. 16 Abs. 5, Art. 17 DSA). Erlangt der Anbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht einer Straftat begründen, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt, unterrichtet er die zuständigen Behörden (Art. 18 DSA).
(6) Der Expert kann einer Maßnahme nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Begründung widersprechen. Der Anbieter prüft den Widerspruch, entscheidet unverzüglich und unterrichtet den Expert über das Ergebnis.
§ 13 Gewährleistung
(1) Der Anbieter überlässt dem Expert die Plattform für die Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gegenüber Verbrauchern ergänzt um die §§ 327 ff. BGB.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
(3) Kein Mangel liegt vor bei a) inhaltlichen Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder Unangemessenheiten der Ausgaben (§ 3 Absatz 3), b) Beeinträchtigungen, die auf einer unzureichenden, fehlerhaften oder widersprüchlichen Bereitstellung von Content durch den Expert beruhen, c) Störungen, die auf der vom Expert eingesetzten Hard- oder Software, auf dessen Internetanbindung oder auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung beruhen, d) Ausfällen oder Leistungsänderungen bei KI-Modell-Anbietern oder sonstigen Vorleistern, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.
(4) Der Expert hat Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen und den Anbieter bei der Fehlereingrenzung im zumutbaren Umfang zu unterstützen.
§ 14 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie, d) nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen.
(4) Die Parteien schätzen den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden im Sinne des Absatzes 2 für Sach- und Vermögensschäden auf die Höhe der vom Expert in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Nettovergütung, mindestens jedoch auf 5.000 EUR. Dem Expert bleibt der Nachweis eines höheren, dem Anbieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(5) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Expert, dessen End User oder Dritte auf die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der Ausgaben vertrauen oder auf deren Grundlage Entscheidungen treffen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(6) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Expert zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(8) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Experts ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(9) Haftungsansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus Anlage 1 sowie Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben von den Absätzen 2 bis 6 unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Freistellung
(1) Der Expert stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter einschließlich behördlicher Verfahren frei, die gegen den Anbieter erhoben werden, weil der Expert seine Pflichten aus § 6, § 7 Absatz 2 oder § 9 schuldhaft verletzt hat. Die Freistellung umfasst die zur Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Kosten einschließlich der gesetzlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
(2) Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit der Anspruch des Dritten auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruht oder der Anbieter den Anspruch mitverschuldet hat; in diesem Fall erfolgt eine Aufteilung nach Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen.
(3) Der Anbieter wird den Expert über die Inanspruchnahme unverzüglich unterrichten, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, keine Anerkenntnisse ohne dessen Zustimmung abgeben und ihm die Möglichkeit einräumen, sich an der Rechtsverteidigung zu beteiligen. Verstößt der Anbieter gegen diese Obliegenheiten, entfällt die Freistellungspflicht, soweit der Verstoß hierfür ursächlich ist.
(4) Gegenüber Experts, die Verbraucher sind, ist die Freistellungspflicht auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt.
§ 16 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO und der ergänzenden nationalen Vorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung durch den Anbieter in eigener Verantwortlichkeit ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://createyourclone.app/de/datenschutz.
(2) Hinsichtlich der Registrierungs-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Experts ist der Anbieter Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(3) Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die in dem vom Expert bereitgestellten Content enthalten sind, sowie hinsichtlich der Konversationsdaten der End User ist der Expert Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO, soweit der Anbieter diese Daten zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verarbeitet. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO wird zwischen den Parteien nicht begründet.
(4) Daneben verarbeitet der Anbieter Konversationsdaten in eigener Verantwortlichkeit, soweit er hierfür Zwecke und Mittel selbst bestimmt. Das betrifft insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität des Betriebs, die Abwehr von Missbrauch, die automatisierte Prüfung von Eingaben auf verbotene Inhalte, die statistische Auswertung der Nutzung, den Vergleich von Anwendungsvarianten sowie die Weiterentwicklung der Plattform. Für diese Verarbeitungen gilt die Anlage 1 nicht; maßgeblich ist die Datenschutzerklärung des Anbieters.
(5) Für die Verarbeitung nach Absatz 3 gilt die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages und wird mit Vertragsschluss ohne gesonderte Unterzeichnung wirksam. Der Expert erteilt dem Anbieter die dort bezeichneten Weisungen mit Abschluss dieses Vertrages und durch die Nutzung der Konfigurationsfunktionen der Plattform.
(6) Der Expert ist als Verantwortlicher verpflichtet, seine End User nach Art. 13, 14 DSGVO zu informieren, eine eigene Datenschutzerklärung vorzuhalten und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sicherzustellen. Der Anbieter stellt hierfür auf Anforderung die erforderlichen Informationen über die von ihm eingesetzten Verarbeitungsvorgänge und Unterauftragsverarbeiter zur Verfügung.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Zwecken der Vertragsdurchführung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich bezeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen Informationen, insbesondere Content, Konfigurationen, Preisvereinbarungen, technische und geschäftliche Informationen.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung werden, die der empfangenden Partei bereits vor Mitteilung rechtmäßig bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden oder die unabhängig entwickelt wurden.
(3) Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die offenlegungspflichtige Partei unterrichtet die andere Partei vorab, soweit rechtlich zulässig.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. Die Regelungen der Anlage 1 zur Vertraulichkeit personenbezogener Daten gelten unbefristet.
§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Ist der Expert Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 355, 356 BGB zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 4 (Widerrufsbelehrung) nebst Muster-Widerrufsformular.
(2) Der Anbieter beginnt mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher dies zuvor ausdrücklich verlangt hat.
(3) Bei entgeltlichen Verträgen über digitale Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Absatz 5 BGB mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Anbieter mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher a) dazu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat und b) gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter verliert. Bei entgeltlichen Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, erlischt das Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 356 Absatz 6 BGB; zusätzlich zu den Erklärungen nach Buchstabe a und b ist die Bestätigung nach § 312f Absatz 3 BGB erforderlich.
(4) Der Anbieter holt die Zustimmung und die Kenntnisnahmebestätigung nach Absatz 3 im Bestellvorgang durch zwei gesonderte, nicht vorbelegte Bestätigungsfelder ein und dokumentiert diese. Wählt der Verbraucher die Bestätigungsfelder nicht aus, beginnt die Ausführung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
(5) Widerruft der Verbraucher, nachdem er nach Absatz 2 verlangt hat, dass mit der Ausführung begonnen wird, ohne dass das Widerrufsrecht bereits erloschen ist, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung nach Maßgabe des § 357a Absatz 2 BGB.
(6) Der Anbieter stellt Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereit, über die die Widerrufserklärung unmittelbar auf der Online-Benutzeroberfläche abgegeben werden kann. Der Anbieter bestätigt den Eingang der über diese Funktion abgegebenen Erklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe des Inhalts der Erklärung sowie des Datums und der Uhrzeit ihres Eingangs. Die Erklärung des Widerrufs in anderer Form, insbesondere per E-Mail oder Brief, bleibt daneben zulässig.
§ 19 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB einschließlich der Anlagen zu ändern, soweit die Änderung a) zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an behördliche Vorgaben erforderlich ist, b) der Beseitigung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke dient, c) auf einer Änderung des Leistungsangebots oder der eingesetzten technischen Verfahren beruht und in allen Fällen den Expert nicht unangemessen benachteiligt und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu seinen Lasten verschiebt.
(2) Der Anbieter teilt dem Expert die beabsichtigte Änderung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung enthält den Änderungstext oder eine Gegenüberstellung, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
(3) Der Expert kann der Änderung bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens in Textform widersprechen. Widerspricht der Expert, gilt die Änderung ihm gegenüber als nicht vereinbart; der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu kündigen. Widerspricht der Expert nicht, wird die Änderung zum angekündigten Zeitpunkt wirksam; hierauf wird der Anbieter in der Mitteilung gesondert hinweisen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten und der Vergütung; insoweit gilt § 10 Absatz 6 beziehungsweise bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Expert Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates nach Art. 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) unberührt.
(2) Ist der Expert Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters, Berlin. Der Anbieter ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Experts zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
(4) Der Expert kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen; dem Expert steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zu. Der Übergang auf die eingetragene Gesellschaft nach § 1 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlagenverzeichnis
- Anlage 1 – Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (gesondertes Dokument, Bestandteil dieser AGB)
- Anlage 2 – Verzeichnis der Unterauftragsverarbeiter (abrufbar unter https://createyourclone.app/de/unterauftragsverarbeiter)
- Anlage 3 – Technische und organisatorische Maßnahmen (Bestandteil der Anlage 1)
- Anlage 4 – Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular (gesondertes Dokument, gilt gegenüber Verbrauchern)